Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um den Grundtatbestand der vorsätzlichen Falschaussage. Es soll die staatliche Rechtspflege geschützt werden. Abgesichert wird die Richtigkeit der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.
Gesetzestext des § 153 StGB
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Voraussetzungen des § 153 StGB
Um den Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage zu erfüllen müssen sowohl alle objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss es sich zunächst um eine Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle handeln. Hierunter fallen nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, da gem. § 161 I 3 StPO die eidliche Vernehmung dem Richter vorbehalten bleibt.
Unter Aussage versteht man den Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf eine bestimmte Frage. Der Täter muss dies als Zeuge oder Sachverständiger machen. Bei dieser Aussage muss es sich um eine uneidliche Falschaussage handeln. Gegenstand der Aussage und daher der Wahrheitspflicht des Zeugen sind Mitteilungen über innere und äußere Tatsachen sowie bei Sachverständigen den Tatsachen gleichzustellenden Werturteile. Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Uneidlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge oder Sachverständige vor Gericht nicht beeidigt wurde.
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht für die falsche uneidliche Aussage einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Das bedeutet, dass in der Regel mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen sein dürfte. Bei dieser besteht allerdings die Möglichkeit der Bewährung. Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können. Hier sind beispielsweise etwaige Vorstrafen oder der Anlass und der Hintergrund für die Falschaussage heranzuziehen.
Für § 153 StGB ist zu beachten, dass die Erfüllung des Tatbestandes vollendet ist, wenn die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen abgeschlossen ist. Werden zunächst falsche Aussagen jedoch vor Abschluss der Vernehmung richtig gestellt, so entfällt eine Strafe nach § 153 StGB, vgl. dazu § 158 StGB. Daraus ist zu erkennen, dass es für die falsche uneidliche Aussage keine Versuchsstrafbarkeit gibt. In Fällen des so genannten Aussagenotstandes kann von Strafe abgesehen oder diese gemildert werden, gem. § 157 StGB (hinsichtlich Einzelheiten zum Aussagenotstand und der Berichtigung der Falschaussage wird auf die entsprechenden Dokumente verwiesen).
Bei § 153 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass auch ohne vorherig gestellten Strafantrag eine Strafverfolgung möglich ist.
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