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Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Informationen zu den strafrechtlichen Aussagedelikten nach §§ 153 ff. StGB

Diese Straftatbestände regeln die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge, Partei oder Sachverständiger vor Gericht oder einer zur Vernehmung zuständigen Stelle.

§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt

Die falsche Versicherung an Eides Statt ist ein neben §§ 153, 154 StGB stehender eigenständiger Tatbestand. Durch diese Regelung soll sicher gestellt werden, dass die in der Rechtsordnung in zahlreichen Fällen als Mittel der Glaubhaftmachung vorgesehene Versicherung an Eides Statt wahrheitsgemäß erfolgt.

Gesetzestext des § 156 StGB

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 156 StGB

Um den Tatbestand des § 156 StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen gegeben sein.
Für den objektiven Tatbestand muss es sich zunächst um eine eidesstattliche Versicherung handeln. Die Versicherung an Eides Statt ist eine selbstständige Beteuerung der Richtigkeit von Angaben. Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die Erklärung muss die Worte „an Eides statt“ oder gleichbedeutende Worte enthalten, durch die der Täter die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt.
Die eidesstattliche Versicherung muss vor einer Behörde abgegeben werden. Dazu gehören auch die Gerichte. Ferner muss die die eidesstattliche Versicherung abnehmende Behörde dazu zuständig gewesen sein. Dazu muss die Behörde überhaupt befugt sein eidesstattliche Versicherungen abzunehmen (sog. allgemeine Zuständigkeit). Zudem muss die Behörde befugt sein, gerade in diesem Verfahren und über diesen Gegenstand eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen (sog. besondere Zuständigkeit). Überdies ist es notwendig, dass die Versicherung rechtlich nicht völlig wirkungslos sein darf.
Die Versicherung an Eides Statt muss vom Täter falsch abgegeben worden sein oder er muss falsch aussagen und sich dabei auf eine frühere Versicherung an Eides Statt berufen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt die Erklärung voraus, dass der Täter nun eine solche abgeben möchte. Sodann muss die abgegebene Aussage falsch sein. Unter Aussage versteht man den Bericht des Täters oder seine Antwort auf eine bestimmte Frage. Die Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Folglich fällt die eidesstattliche Bekräftigung einer falschen Aussage in den Strafbarkeitsbereich des § 156 Nr. 1 StGB. Das zweite Tatalternative des § 156 StGB setzt voraus, dass sich der Täter auf eine früher bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung beruft während er falsch aussagt.
Als Täter kommen die unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten in Betracht, wobei im Strafverfahren der Beschuldigte als Täter ausgeschlossen ist. Die Parteien im Zivilprozess sind hingegen erfasst von dieser Regelung.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

Rechtsfolgen

Eine Tat gem. § 156 StGB ist nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Wie sich die konkrete Straferwartung im Einzelfall verhält kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden, da dies von vielen anderen Faktoren, wie etwaigen Vorstrafen oder Anlass und Hintergrund der falschen eidesstattlichen Versicherung abhängt. Der Versuch des § 156 StGB steht nicht unter Strafe.

Bei Berichtigung der falschen Angaben kann gem. § 158 StGB ganz von Strafe abgesehen werden.
Da es sich bei der falschen Versicherung an Eides Statt nicht um ein Antragsdelikt handelt, kann auch ohne vorher gestellten Strafantrag ermittelt werden.


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