Über die Seite:

Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Informationen zu den strafrechtlichen Aussagedelikten nach §§ 153 ff. StGB

Diese Straftatbestände regeln die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge, Partei oder Sachverständiger vor Gericht oder einer zur Vernehmung zuständigen Stelle.

§ 154 StGB – Meineid

Der Tatbestand des Meineids stellt die Qualifikation zur falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB dar. Auch hier wird die staatliche Rechtspflege, sowie Richtigkeit der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen geschützt. Der Eid soll der Bekräftigung einer Aussage dienen. Soweit es sich jedoch um die Eidesleistungen anderer Personen handelt, hier ist insbesondere an den Parteieid gem. § 452 ZPO zu denken, handelt es sich bei § 154 StGB um einen eigenständigen Tatbestand. Die Strafbarkeit des Meineids hat somit eine Doppelnatur inne.
Die Bedeutung des Meineids in der Praxis ist gesunken, nachdem auf Grund der Umgestaltung der Strafprozessordnung 2004 die Beeidigung von Zeugenaussagen nicht mehr den Regelfall, sondern die Ausnahme darstellt.

Gesetzestext des § 154 I StGB

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Voraussetzungen des § 154 I StGB

Damit der Tatbestand des § 154 I StGB erfüllt ist, müssen zunächst alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Täter können, anders als bei § 153 StGB, alle vor einem Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stellen Schwörenden sein (beispielsweise Verfahrensparteien und Dolmetscher). Bei Eidesunfähigkeit gem. § 60 Nr. 1 2. Alt. StPO und Eidesunmündigkeit gem. § 60 Nr. 1 1. Alt. StPO, § 393 1. Alt. ZPO ist keine Täterschaft gegeben.
Die Tathandlung besteht im einem falschen Schwören. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen so genannten Nacheid, also eine Beeidigung nach Tätigung der Aussage. Ein Schwören vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle setzt voraus, dass der Eid auf Grundlage richterlicher Entscheidungen geleistet und vom Gericht oder einer zu Eidesabnahme zuständigen Stelle förmlich entgegengenommen wird. Falsch ist das Schwören, wenn die falsche Aussage eidlich bekräftigt wird.
Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass kein Vorsatz vorliegt, wenn der Täter die beeideten, unrichtigen Teile der Aussage nicht für verfahrensrelevant hält (hier ist jedoch an § 163 StGB zu denken).

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den Meineid einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich bei § 154 StGB demnach um ein Verbrechen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung wegen Meineids eine Freiheitsstrafe verhängt wird, diese kann jedoch unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Das konkrete Strafmaß kann an dieser Stelle allerdings nicht prognostiziert werden, da dieses von noch anderen Faktoren, beispielsweise etwaiger Vorstrafen und Hintergründe und Anlass des Meineids.
Nach Absatz 2 ist das Strafmaß bei minder schweren Fällen des Meineids herabgesetzt auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Für § 154 StGB besteht zudem im Fall des Aussagenotstandes bei Zeugen und Sachverständigen die Möglichkeit der Milderung, gem. § 157 StGB. Nach § 158 StGB entfällt eine Strafbarkeit nach § 154 StGB ganz.
Da es sich beim Meineid nicht um ein Antragsdelikt handelt, kann auch ohne vorher gestellten Strafantrag ermittelt werden.


Tags:, , , ,