Durch diese Vorschrift wird der Anwendungsbereich des § 30 I StGB, welcher den Versuch der Beteiligung regelt, auf die versuchte Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und zur falschen Versicherung an Eides Statt ausgedehnt. Die versuchte Anstiftung zum Meineid wird hingegen nicht erfasst.
Gesetzestext des § 159 StGB
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
Voraussetzungen des § 159 StGB
Damit eine Strafbarkeit nach § 159 StGB gegeben ist, darf die Anstiftung nicht erfolgreich gewesen sein. Sie ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der Zeuge, Sachverständige oder der sonstige die eidesstattliche Versicherung Abgebende falsch aussagt, sondern erst dann, wenn er dies auch vorsätzlich und rechtswidrig tut. Überdies ist eine versuchte Anstiftung erfolglos, wenn es erst gar nicht zur Zeugenaussage kommt.
Zudem muss der Täter den subjektiven Tatbestand, also einen Tatentschluss zur Anstiftung aufweisen. Tatentschluss bedeutet in diesem Zusammenhang Vorsatz. Nach seiner Vorstellung soll der Angestiftete die Voraussetzungen der §§ 153, 156 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllen.
Des Weiteren muss der Täter mit der Ausführung der Tat, also der Anstiftung, begonnen haben. Damit ist die Willensbeeinflussung des Anzustiftenden gemeint.
Rechtsfolgen
Die Strafe bestimmt sich nach dem in § 30 I StGB festgesetzten Strafrahmen.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Strafrahmen richtet sich nach denen im Strafgesetzbuch für die §§ 153, 156 StGB festgelegten Strafhöhen. Der Strafrahmen ist jedoch nach § 49 I StGB zu mildern.
Tags:Anstiftung, Aussage, Eides statt, Falschaussage, Versuch

